Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen am Institut
für Automatisierung und Informatik GmbH Zentrum für industrielle Forschung und Entwicklung Wernigerode

Fassung III, 2009
Das Institut für Automatisierung und Informatik GmbH (IAI) ist als An-Institut der Hochschule Harz eine Forschungsinstitution, die im Bereich innovativer Technologien der Automatisierung, Kommunikation und der Informatik Auftragsforschung durchführt; dies insbesondere zur Unterstützung der regionalen und nationalen Wirtschaft. Die nachfolgenden Bedingungen sind auf diese Besonderheiten zugeschnitten.

  1. Anwendungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die dem IAI erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil sein, es sei denn, das IAI stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.
    2. Sofern in diesen Allgemeinen Bestimmungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des IAI, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Vertragsgegenstand, Bearbeitungszeit
    1. Gegenstand des Forschungs- und Entwicklungsauftrages sind die im Angebot des IAI vorgesehenen Arbeiten.
    2. Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese mit der Auftragsbestätigung des IAI als verbindlich.

      Erkennt das IAI, dass die verbindliche Bearbeitungszeit oder der verbindliche Termin nicht eingehalten werden kann, wird es dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.
  3. Vergütung
    1. Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Vertragspartner vereinbaren, dass die Vergütung nach Aufwand – gegebenenfalls mit Kostenobergrenze – berechnet wird. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.
    2. Das IAI wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Forschungs- und Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann. Zugleich wird das IAI dem Auftraggeber einen Vorschlag für eine angemessene Erhöhung der Vergütung unterbereiten. Falls die Erhöhung der Vergütung aus Gründen erforderlich wird, die bei der Auftragserteilung für das IAI weder vorhersehbar waren, noch zu vertreten sind und auch keine anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erzielt wird, wird der Vorschlag des IAI verbindlich.
  4. Zahlungen
    1. Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto des IAI zu leisten.
    2. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des IAI ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    3. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Forschungs- und Entwicklungsergebnis, Nutzungsrechte
    1. Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
    2. Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den vom IAI darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet dem IAI einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung eine Arbeitnehmererfindervergütungspauschale, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird.
    3. Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziffer 5.2 an den bei der Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und den vom IAI darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber dem IAI zu erklären. Das IAI behält insoweit ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
    4. Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht, für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
    5. Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden (Miterfindungen), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Ziff. 5.5 Satz 1 entsprechend.
    6. Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte des IAI verwandt, die zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen des IAI entgegenstehen.
  6. Schutzrechte Dritter
    1. Mit der Erteilung eines Forschung- bzw. Entwicklungsauftrags versichert der Auftraggeber, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten keinen Schutzrechten Dritter unterliegen, soweit zwischen dem Auftraggeber und dem IAI nicht anders verabredet wurde. Die IAI GmbH ist nicht verpflichtet und haftet nicht für evtl. daraus resultierende Schutzrechtsverletzungen. Sollte vor der Auftragserteilung keine entsprechende Schutzrechtesrecherche durch den Auftraggeber durchgeführt worden sein und ist dies nicht explizit in den Angebotsunterlagen des IAI als Leistung aufgeführt, muss dies als gesonderter Punkt vom Auftraggeber beauftragt werden.
    2. Das IAI wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihm während der Durchführung des Auftrages bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziff. 5 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.
    3. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet das IAI, falls es seine Hinweispflicht verletzt hat, nach Maßgabe der Ziffn. 7.2 und 8.6. Im Übrigen ist die Haftung des IAI bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Bei kauf- und werkvertraglichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten haftet das IAI ausschließlich nach Ziff. 8.
  7. Haftung
    1. Das IAI steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungszieles.
    2. Die Haftung des IAI, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften das IAI, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
    3. Erbringt das IAI die ihm obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber nur dann Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem IAI erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.
  8. Sonderregelungen für kauf- und werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
    1. Soweit das IAI aufgrund einer ausdrücklichen Zusage die Herstellung und Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragrechts nur nach Maßgabe folgender Absätze Anwendung.
    2. Erweist sich das vom IAI erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis als mangelhaft, erhält das IAI zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen. Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter erfolgt die Nacherfüllung derart, dass das IAI für den Auftraggeber die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder das Forschungs- und Entwicklungsergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    3. Wenn das IAI die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) verlangen oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird.
    4. Der Auftraggeber hat das vom IAI gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet das IAI nur Gewähr, wenn sie dem IAI innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden.
    5. Auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers infolge von Mängeln finden die Haftungsregelungen der Ziffn. 7.2 und 7.3 Anwendung.
    6. Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet das IAI gemäß Ziffer 8 nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertragsgemäß benutzt, insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird, und der Auftraggeber das IAI über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat.
  9. Verjährung
    1. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr.1, 1. Alternative (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder das IAI wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.
    2. Falls die Abnahme des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziff. 9.1 mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.
    3. Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftraggeber erhält das Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis sowie die in Ziffn. 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 genannten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eigentum des IAI und Nutzungsrechte des IAI dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
    2. Für den Fall, dass das Eigentum des IAI an dem Forschungs- und Entwicklungsergebnis durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf das IAI übergeht.
    3. Für den Fall der Weiterverpfändung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an das IAI ab.
  11. Geheimhaltung
    1. Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für eine Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Information hatte, selbstständig entwickelt wurden.
    2. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer des IAI, die vom IAI im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
  12. Veröffentlichung, Werbung
    1. Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit dem IAI berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers und des IAI zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber den Namen des IAI nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung verwenden.
    2. Veröffentlichungen des IAI, die den Anwendungszweck betreffen, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit der Auftraggeber ausschließliche Rechte gemäß Ziff. 5.3 erhalten hat.
  13. Kündigung
    1. Sofern nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, sind beide Vertragspartner zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats berechtigt. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.
    2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
    3. Nach wirksamer Kündigung wird das IAI dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem IAI die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten. Personalkosten werden nach Zeitaufwand erstattet. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  14. Sonstiges
    1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
    2. Erfüllungsort für Leistungen des IAI ist Wernigerode.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
    4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
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